AGB's 
Haftungshinweise/-Vereinbarungen 
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB 
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschlussnicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschlusserweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-,Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Kündigung
Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer gemäß §415 Abs. 2 HGB der Anspruch auf mindestens ein Drittel des für den Transport geschuldeten Entgelts zu.
16. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Innerdeutsche Umzugsverkehre:
Der Möbelspediteur haftet nach dem Umzugsvertrag für Schäden und Verluste nach Maßgabe der Bestimmungen
des Vierten Abschnitts des Handelsgesetzbuches (HGB) in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung. Besondere Bedingungen für Umzugsgut sind im
Zweiten Unterabschnitt geregelt. Sie finden nur im innerdeutschen Straßengüterverkehr zwingend Anwendung. Nach dem Gesetz ist die Haftung
begrenzt auf Euro 620,– je Kubikmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Es kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines
entsprechenden Entgelts bis zu einem angegebenen Wert vereinbart werden. Darüber hinaus kann auch eine Transportversicherung über den
angegebenen Wert gegen Zahlung einer entsprechenden Prämie vereinbart werden.
Innereuropäische Umzugsverkehre:
Für Transporte von Umzugsgut von und nach Orten innerhalb Europas wird auch für den ausländischen
Streckenanteil die Haftung nach dem HGB einschließlich der weitergehenden Haftung und/oder einer Transportversicherung übernommen.
Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln:
Auch in diesem Fall sind die Vorschriften des HGB für die Beförderung
von Umzugsgut anzuwenden. Die verschiedenen Haftungsmodi unterschiedlicher Frachtführer sind nur dann anzuwenden, soweit für die Teilstrecke,
auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten. In
diesem Fall muss der Beweis für das Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke geführt werden.
Das Verhalten bei Entladung und im Schadensfall ist ausführlich in den Haftungsinformationen dargestellt. Hier wird auch auf die entsprechenden
Ausschlussfristen hingewiesen, die gesetzlich geregelt sind.
Mit diesem Haftungszertifikat zeigt Ihnen der Möbelspediteur an, dass er seiner gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Abdeckung seiner Haftung und
der Verpflichtung zur Information des Absenders nachgekommen ist.
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB |
|
|
|
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem
Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen
von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden
dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
|
|
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für
einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
|
|
|
|
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht (Obhutshaftung).
|
|
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
|
|
|
|
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist
auf einen Betrag von Euro 620,– je Kubikmeter Laderaum, der zu
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung
des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die
nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere
Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem
Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes
zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur
Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel
nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder
Die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den
Absender;
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in
Behältern;
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr
einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die
Durchführung der Leistung bestanden hat;
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
|
|
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so
kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht,
in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und
ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute
des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für
diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm
gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als
die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu
beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen.
Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll
spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag
nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn
der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht
innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den
Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form
und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der
Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
|
|
|
|
|
|